Die Verurteilung eines 31-jährigen Angeklagten u. a. wegen Mordes an einem Polizeibeamten zu lebenslanger Freiheitsstrafe hat Bestand. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen das Urteil des Landgerichts Essen gerichteten Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten verworfen.
Nach den Feststellungen des Landgerichts handelte der Angeklagte in größerem Stil mit Betäubungsmitteln und lagerte diese zusammen mit Waffen, u. a. einer scharfen Pistole, in seiner Wohnung. Als er bemerkte, dass Polizeibeamte seine Wohnung durchsuchen wollten, bewaffnete er sich mit seiner Pistole und gab auf den ersten in seine Wohnung vorrückenden SEK-Beamten zwei Nahschüsse ab, wovon einer den Beamten tödlich traf. Der Angeklagte wurde danach überwältigt.
Die Verurteilung wegen Mordes hat das Landgericht auf das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe gestützt, weil die Tat durch einen vom Angeklagten vor der Tat entwickelten Hass auf Polizeibeamte motiviert war.
Die Revision der Staatsanwaltschaft, die die unterbliebene Feststellung der besonderen Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) beanstandete, blieb ohne Erfolg. Das Landgericht hat über die niedrigen Beweggründe hinausgehende schulderhöhende Umstände nicht festgestellt. Es hat insbesondere das Vorliegen eines weiteren Mordmerkmals rechtsfehlerfrei verneint. Verdeckungsabsicht hat es tragfähig abgelehnt, weil der Angeklagte seinen Betäubungsmittelhandel und seine Täterschaft bereits für aufgedeckt hielt. Auch eine weitergehende verwerfliche Tatmotivation des Angeklagten, etwa aufgrund seines Sympathisierens mit der Reichsbürgerszene und mit Holocaustleugnern, hat das Schwurgericht nicht festgestellt.
Die Revision des Angeklagten, der die Beweiswürdigung angriff, wurde im Beschlussverfahren ebenfalls als unbegründet verworfen.
Vorinstanz:
LG Essen – Urteil vom 22. Dezember 2020 – 22 Ks 15/20
Maßgebliche Vorschrift:
§ 57a Strafgesetzbuch Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1. fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2. nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet […]
Urteil vom 30. September 2021 – 4 StR 170/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. September 2021