Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat über die Revision des Angeklagten gegen seine Verurteilung durch das Landgericht Regensburg wegen Mordes entschieden. Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen der Tat zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen verabreichte der Angeklagte, der sich einer anderen Frau zugewandt hatte, im Mai 2012 seiner nichtsahnenden Verlobten, in einem Getränk aufgelöst, erhebliche Dosen starker Schlaf- und Schmerzmittel. Entweder verstarb das Opfer an der Wirkung der Medikamente, oder es wurde im Zustand der tiefen Bewusstlosigkeit von dem Angeklagten erwürgt oder erstickt. Der Angeklagte vergrub den Leichnam in einem Waldstück und inszenierte den Tod seiner Verlobten als deren freiwilliges Verschwinden; u. a. trat er im November 2012 in der ZDF-Sendung „Aktenzeichen XY“ auf. Im September 2013 fanden Pilzsammler die stark verweste Leiche.
Der Angeklagte hat sich mit der allgemeinen Sachrüge gegen seine Verurteilung gewandt. Der 6. Strafsenat hat das Rechtsmittel verworfen; das Urteil des Landgerichts Regensburg ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Regensburg – Urteil vom 6. Oktober 2020 – (Ks) 103 Js 17751/13
Die maßgeblichen Vorschriften lauten:
Mord
§ 211 StGB
(1) Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2) Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst aus niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
§ 57a StGB
(1) 1Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3. (…)
Beschluss vom 2. Juni 2021 – 6 StR 172/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 9. Juni 2021