Das Landgericht Kaiserlautern hat den Angeklagten wegen Brandstiftungsdelikten zum Nachteil eines früheren Geschäftspartners bzw. eines früheren Mitarbeiters, des Totschlags zum Nachteil seiner Mutter und des Mordes zum Nachteil ihres Lebensgefährten zu einer lebenslänglichen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen legte der Angeklagte im März 2021 nachts an zwei Tatorten Brände und begab sich anschließend auf den heimatlichen Hof in der Verbandsgemeinde Weilerbach, wo er nacheinander seine 60-jährige Mutter und deren 65-jährigen Lebensgefährten mit einer Axt erschlug. Wegen der Tötung der Mutter erkannte das Landgericht auf Totschlag. In Bezug auf den Lebensgefährten, der im Bett lag und schlief, bejahte das Schwurgericht das Mordmerkmal der Heimtücke und damit die Strafbarkeit wegen Mordes.
Der zuständige 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Kaiserslautern – Urteil vom 12. Oktober 2021 – 4 Ks 6035 Js 4414/21
BGH, Beschluss vom 21. Juni 2022 – 4 StR 509/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 30. Juni 2022