Beschluss vom 14. Oktober 2020 – 2 StR 310/20
Das Landgericht Bonn hat den Angeklagten u.a. wegen versuchter gefährlicher Körperverletzung, Körperverletzung und Führens einer Waffe zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts verschaffte sich der mit einem Gasrevolver und einem Butterflymesser bewaffnete politikverdrossene Angeklagte unter einem Vorwand Zutritt zur Wohnung eines früheren Bundestagsabgeordneten der SPD, um diesen zur Rede zu stellen. Er beabsichtigte, den Politiker zum Verfassen einer ehrenrührigen Erklärung zu zwingen, um ihn anschließend damit zu erpressen. In der Wohnung kam es zu einem Gerangel, in dessen Verlauf der Angeklagte zweimal vergeblich versuchte, den Gasrevolver zu betätigen, aus dem sich jedoch kein Schuss löste. In der Folge gelang es dem Politiker mit Unterstützung seiner Lebensgefährtin, die dabei beide leicht verletzt wurden, den Angeklagten zu überwältigen und bis zum Eintreffen der Polizei festzuhalten.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofes hat die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; das Urteil des Landgerichts Bonn vom 13. Mai 2020 ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Bonn – Urteil vom 13. Mai 2020 – 50 KLs 4/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 6. November 2020