Der in Leipzig ansässige 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin verworfen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes (§ 211 StGB) zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld (§ 57a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StGB) festgestellt. Dieses Urteil ist mit der Entscheidung des Bundesgerichtshofs rechtskräftig.
Nach den Urteilsfeststellungen tötete der Angeklagte am 4. November 2020 seine dreijährige Tochter, um deren Mutter (seine Ehefrau) für ihre Trennung von ihm zu bestrafen. Vorausgehend hatte er bei mehreren Gelegenheiten, zuletzt zwei Tage vor der Tat, seine Frau mit dem Tode bedroht, dabei Messer eingesetzt und in die Drohung zum Teil auch seine Tochter einbezogen. Sich von ihm trennen zu wollen, teilte die Ehefrau dem Angeklagten daher aus Angst per WhatsApp und zu einem Zeitpunkt mit, zu dem sie sich nicht mit ihm in der Wohnung befand. Der Angeklagte entschloss sich nun, eine seiner für den Fall einer Trennung schon wiederholt ausgesprochenen Drohungen in die Tat umzusetzen. Seinem im Schlafzimmer spielenden Kind fügte er mittels eines größeren Hackmessers einen tiefen Schnitt quer über die Vorderseite des Halses zu. Anschließend filmte er mit seinem Handy das stark blutende Mädchen in zwei Videosequenzen, bevor er ihm zum zweiten Mal die Kehle durchschnitt. Von dem sterbenden Kind fertigte er drei Fotos. Sodann versuchte er, diese Fotos per WhatsApp seiner Ehefrau zu senden, wobei allerdings die Übertragung scheiterte.
Die Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
Vorinstanz:
LG Berlin – Urteil vom 8. Juli 2021 – (535) Ks 278 Js 301/20 (3/21)
§ 211 Mord
(1)Der Mörder wird mit lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft.
(2)Mörder ist, wer
aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, aus Habgier oder sonst niedrigen Beweggründen,
heimtückisch oder grausam oder mit gemeingefährlichen Mitteln oder
um eine andere Straftat zu ermöglichen oder zu verdecken,
einen Menschen tötet.
§ 57a Aussetzung des Strafrestes bei lebenslanger Freiheitsstrafe
(1)Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer lebenslangen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn
1.fünfzehn Jahre der Strafe verbüßt sind,
2.nicht die besondere Schwere der Schuld des Verurteilten die weitere Vollstreckung gebietet und
3.die Voraussetzungen des § 57 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 vorliegen.
§ 57 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 6 gilt entsprechend.
(2)Als verbüßte Strafe im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 gilt jede Freiheitsentziehung, die der Verurteilte aus Anlaß der Tat erlitten hat.
(3)Die Dauer der Bewährungszeit beträgt fünf Jahre. § 56a Abs. 2 Satz 1 und die §§ 56b bis 56g, 57 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 Satz 2 gelten entsprechend.
(4)Das Gericht kann Fristen von höchstens zwei Jahren festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.
Beschluss vom 3. März 2022 – 5 StR 495/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 11. März 2022