Beschluss vom 1. Oktober 2020 – 3 StR 265/20
Das Landgericht Duisburg hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus wegen eines im Bahnhof Voerde begangenen Tötungsdelikts angeordnet. Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die hiergegen gerichtete Revision des Beschuldigten verworfen.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen litt der Beschuldigte zum Tatzeitpunkt an einer undifferenzierten oder atypischen Schizophrenie. Unter dem Einfluss psychotisch verzerrter Wahrnehmungen und eines durch realitätsgestörte Gedankengänge geprägten Erlebens näherte er sich auf einem Bahnsteig des Bahnhofs Voerde der ihm völlig unbekannten Geschädigten von hinten und stieß sie vor einen einfahrenden Zug.
Die Geschädigte prallte gegen den Triebwagen und erlitt hierdurch unmittelbar tödlich wirkende multiple Verletzungen. Das Landgericht hat dieses Geschehen als in rechtswidriger Weise begangenen Mord gewertet. Im Einklang mit einem psychiatrischen Sachverständigen hat es angenommen, der Beschuldigte habe sicher im Zustand erheblich verminderter Schuldfähigkeit und nicht ausschließbar im Zustand der Schuldunfähigkeit gehandelt. Der Beschuldigte sei aufgrund seiner Erkrankung auch in Zukunft für die Allgemeinheit gefährlich.
Der Beschuldigte hat mit seiner Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt. Sein Rechtsmittel hat jedoch keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil aufgedeckt.
Das Urteil des Landgerichts ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Duisburg – 5 Ks – 132 Js 124/19 – 20/19 – Urteil vom 28. Januar 2020
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 16. Oktober 2020