Das Landgericht Ingolstadt hat am 6. April 2021 einen Autofahrer u.a. wegen verbotenen Kraftfahrzeugrennens mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Nach den Feststellungen des Landgerichts war am 20. Oktober 2019 der damals 22-jährige Angeklagte mit seinem 575-PS-starken BMW M4 auf der Bundesautobahn A9 bei Ingolstadt trotz einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 100 km/h mit einer Geschwindigkeit von über 200 km/h auf der linken Spur auf das Heck eines Audi A4 aufgefahren, der mit 120 km/h auf die linke Spur gewechselt war. Durch den Zusammenprall wurde der Audi von der Fahrbahn geschleudert und dessen Fahrer tödlich verletzt.
Der Bundesgerichtshof hat auf die Revisionen des Angeklagten und des Nebenklägers, der eine Verurteilung des Angeklagten wegen Totschlags anstrebt, das Urteil mit den Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben. Der Senat hat beanstandet, dass die Begründung, mit der das Landgericht einen Gefährdungsvorsatz des Angeklagten im Sinne von § 315d Abs. 2 StGB bejaht hat, nicht in Übereinstimmung mit den Ausführungen zu bringen ist, mit denen es einen Tötungsvorsatz verneint hat.
Daher muss die Sache insoweit neu verhandelt werden.
Vorinstanz:
LG Ingolstadt – Urteil vom 6. April 2021 – 1 Ks 41 Js 18694/19
Auszug aus der Vorschrift des Strafgesetzbuchs (StGB)
§ 315d Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(1) Wer im Straßenverkehr […]
3. sich als Kraftfahrzeugführer mit nicht angepasster Geschwindigkeit und grob verkehrswidrig und rücksichtslos fortbewegt, um eine höchstmögliche Geschwindigkeit zu erreichen,
wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer in den Fällen des Absatzes 1 Nummer […] 3 Leib oder Leben eines anderen Menschen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. […]
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod […] eines anderen Menschen […], so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
Urteil vom 18. August 2022 – 4 StR 377/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. August 2022