Einem Nachzug des Ehegatten eines subsidiär Schutzberechtigten steht der Umstand, dass die Ehe nicht bereits vor der Flucht geschlossen wurde, nicht entgegen, wenn der besondere Schutz von Ehe und Familie die Gestattung einer Wiederaufnahme der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet gebietet. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Gegenstand des Verfahrens
Die Kläger, eine Mutter und ihr im März 2016 geborener Sohn, begehren für die Klägerin die Erteilung eines Visums zum Zwecke des Familiennachzugs zu ihrem subsidiär schutzberechtigten Ehemann bzw. Vater, dem Beigeladenen. Dieser und die Klägerin flohen eigenen Angaben zufolge im Jahr 2012 aus Syrien nach Jordanien. Dort schlossen sie im Juli 2014 die Ehe. Im September 2015 reiste der Beigeladene in das Bundesgebiet ein. Nach Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus wurde ihm im November 2017 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Alt. 2 AufenthG erteilt. Im März 2019 erteilte die beklagte Bundesrepublik dem Kläger ein nationales Visum zum Familiennachzug. Ein entsprechender Antrag der Klägerin blieb ohne Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat die insoweit erhobene Klage abgewiesen.