Urteil vom 22. Dezember 2020 – 1 StR 165/19
Die Staatsanwaltschaft hatte zwei von sechs angeklagten Kriminalbeamten des BLKA, einem „Führungsbeamten“ und seinem Vorgesetzten, vorgeworfen, sich an einem Diebstahl beteiligt zu haben: Sie hätten einen in einer Rockergruppierung eingesetzten „V-Mann“, der kein Polizeibeamter war, angewiesen, Mitglieder dieser Gruppierung nach Dänemark zu begleiten, obwohl dort Bagger gestohlen werden sollten. Die weiteren angeklagten Beamten sollen in der Folgezeit hiervon Kenntnis erlangt, es gleichwohl aber unterlassen haben, Ermittlungsverfahren gegen ihre Kollegen und die Diebe eingeleitet bzw. gefördert zu haben. Zudem hatte die Anklage dem Führungsbeamten und seinem Vertreter zu Last gelegt, in einem später gegen den V-Mann wegen anderer Delikte geführten Strafverfahren als Zeugen unwahre Angaben über ihr Wissen um die Diebstahlsfahrt gemacht zu haben.