Das Oberverwaltungsgericht hat es heute abgelehnt, das Verbot des Individualsports innerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Nach der aktuellen Coronaschutzverordnung des Landes ist Freizeit- und Amateursportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Fitnessstudios, Schwimmbädern und ähnlichen Einrichtungen unzulässig. Ausgenommen davon ist lediglich der Individualsport allein, zu zweit oder ausschließlich mit Personen des eigenen Hausstandes außerhalb geschlossener Räumlichkeiten von Sportanlagen. Die Antragstellerin, ein in Köln ansässiges Unternehmen, betreibt in Köln eine Tennishalle mit fünf Tennisplätzen. Sie hatte geltend gemacht, eine Untersagung jeglichen Sportbetriebs in geschlossenen Räumlichkeiten sei nicht verhältnismäßig. Angesichts der Größe der Tennishallen mache es infektionstechnisch keinen Unterschied, ob in einer Halle oder im Freien gespielt werde.