Auf einem Wirtschaftsweg muss ein Radfahrer grundsätzlich mit Fahrbahnunebenheiten rechnen. Stürzt er mit seinem Rad beim Durchfahren eines 50 bis 60 cm langen und 8 cm tiefen Schlaglochs, das für ihn deutlich zu erkennen und gefahrlos zu umfahren war, stellt das Schlagloch keine Gefahrenstelle dar, vor der zu warnen oder die zu beseitigen gewesen wäre. Hierauf hat der 11. Zivilsenat mit Beschluss vom 11.11.2020 (Az. 11 U 126/20) hingewiesen.
Was hat sich zugetragen?
In der Mitte einer fünf Meter breiten Straße in Waltrop befand sich im Sommer 2019 ein Schlagloch, das später durch die beklagte Stadt, die für diese Straße verantwortlich ist, ausgebessert wurde. Der Kläger will mit seinem Fahrrad zur Mittagszeit in dieses Schlagloch mit einer Tiefe von etwa 8 cm und einer Länge von 50 bis 60 cm gefahren und deshalb zu Fall gekommen sein. Durch den Sturz habe er Prellungen und Schürfwunden erlitten; daneben seien sein Fahrrad und die getragene Kleidung beschädigt worden. Er hat deshalb die beklagte Stadt auf Schadensersatz und Schmerzensgeld von etwa 3.500 Euro in Anspruch genommen. Diese hat sich unter anderem damit verteidigt, dass es sich bei der Straße um einen Wirtschaftsweg mit einer untergeordneten Verkehrsbedeutung handle, so dass jeder Verkehrsteilnehmer auch mit größeren Unebenheiten zu rechnen habe.