Das Oberverwaltungsgericht hat mit – heute bekannt gegebenem – Beschluss vom 19. März 2021 auf den Eilantrag eines Media-Marktes die Vorschriften der Coronaschutzverordnung zur Beschränkung des Einzelhandels vorläufig außer Vollzug gesetzt, weil sie mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz nicht vereinbar sind.
Maskenpflicht im Umfeld von Geschäften außer Vollzug gesetzt
Worüber wurde entschieden?
Das Oberverwaltungsgericht hat heute den Eilantrag einer Antragstellerin aus Gelsenkirchen zur Maskenpflicht nach der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung im Wesentlichen abgelehnt. Erfolg hatte der Antrag allerdings hinsichtlich der Bestimmung, wonach unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands im unmittelbaren Umfeld von Einzelhandelsgeschäften auf dem Grundstück des Geschäftes, auf den zu dem Geschäft gehörenden Parkplatzflächen und auf den Zuwegungen zu dem Geschäft eine Alltagsmaske zu tragen ist. Insoweit hat das Oberverwaltungsgericht durch seinen Eilbeschluss die Coronaschutzverordnung vorläufig außer Vollzug gesetzt.
800 qm-Regelung im Einzelhandel gilt weiterhin
Der aktuelle Stand
Das Oberverwaltungsgericht hat es mit Eilbeschluss vom heutigen Tag im Wesentlichen abgelehnt, die in der nordrhein-westfälischen Coronaschutzverordnung vorgeschriebenen zusätzlichen Zugangsbeschränkungen für Betriebe des Einzelhandels mit einer Verkaufsfläche von mehr als 800 qm vorläufig außer Vollzug zu setzen.
Danach darf in zulässigen Handelseinrichtungen die Anzahl von gleichzeitig anwesenden Kunden jeweils einen Kunden pro angefangene 10 qm der Verkaufsfläche nicht übersteigen; in Handelseinrichtungen mit einer Gesamtverkaufsfläche von mehr als 800 qm darf diese Anzahl 80 Kunden zuzüglich jeweils einen Kunden pro angefangene 20 qm der über 800 qm hinausgehenden Verkaufsfläche nicht übersteigen. Bei Einkaufszentren, Einkaufspassagen und ähnlichen Einrichtungen ist die Gesamtfläche aus zulässigerweise geöffneten Verkaufsflächen und Allgemeinflächen maßgeblich.