Das Landgericht hat den 65-jährigen Angeklagten im Zusammenhang mit der schweren Explosion auf dem Werksgelände der BASF in Ludwigshafen am 17. Oktober 2016 u.a. wegen fahrlässiger Tötung in fünf Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in sechs Fällen zu einer Bewährungsstrafe von einem Jahr verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts hatte der Angeklagte Schweißarbeiten an einer stillgelegten Rohrleitung, die in einem Rohrgraben verlief, vorzunehmen. Bei einem seiner Arbeitsschritte setzte er seinen Trennschleifer versehentlich an einer benachbarten gasführenden Leitung an. Die dadurch entstandene Stichflamme erhitzte eine Ethylen-Fernleitung, was nach einigen Minuten zu zwei heftigen Explosionen und einer Feuerwalze führte. Durch Hitze und Druckwellen kamen vier Feuerwehrleute der alarmierten Werksfeuerwehr und ein Matrose eines im Betriebshafen liegenden Tankschiffs ums Leben. Vier weitere Feuerwehrleute und zwei Werksmitarbeiter wurden schwer verletzt.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten verworfen. Der Senat hatte sich in dieser Sache u. a. mit der Frage zu befassen, ob der Verursacher einer Gefahrenquelle für den bei der Gefahrbekämpfung eingetretenen Tod oder für dabei erlittene Körperverletzungen von Berufsrettern strafrechtlich einzustehen hat. Für den vorliegenden Fall hat der Senat dies bejaht und die Verurteilung durch das Landgericht bestätigt.
Vorinstanz:
LG Frankenthal (Pfalz) – Urteil vom 27. August 2019 – 3 KLs 5122 Js 36045/16
Beschluss vom 5. Mai 2021 – 4 StR 19/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 15. Oktober 2021