Kann ein Tierhalter sein Vermögen dem geliebten Vierbeiner vererben?
Zum Erben kann nur eine Person bestimmt werden. Das muss nicht unbedingt ein Mensch (natürliche Person) sein, vielmehr können auch juristische Personen, wie etwa ein Verein, die Kirche, eine Aktiengesellschaft oder eine Stadt, als Erben eingesetzt werden. Ein Tier wird hingegen im Rechtsverkehr wie eine Sache behandelt; es kann somit nicht erben, sondern als Bestandteil des Vermögens einer Person lediglich vererbt werden. Testamente, in denen der Verstorbene – das Gesetz bezeichnet ihn als Erblasser – sein Vermögen allgemein „den Tieren“ oder „dem Tierschutz“ zugewendet hat, sind von Gerichten dahin ausgelegt worden, dass der örtliche Tierschutzverein als Erbe eingesetzt worden ist. Wer als Tierhalter dafür Sorge tragen will, dass es auch nach seinem Tod dem Tier gut ergehen wird, der kann ein Testament errichten, in dem er dem oder den Erben die Versorgung des Tieres zur Auflage macht. Der Tierhalter kann aber auch in dem Testament das Tier im Wege eines Vermächtnisses einer anderen Person als den Erben zuwenden und dabei dieser Person, dem Vermächtnisnehmer, eine Auflage zur Versorgung des Tieres erteilen. In diesem Fall wachen die Erben über die Erfüllung der Auflage.
Müssen Verträge in Schriftform geschlossen werden, um gültig zu sein?
Ein Vertrag ist nur dann wirksam, wenn er auch schriftlich geschlossen wurde? Irrtum! Denn wahr ist: Der Gesetzgeber geht davon aus, dass Verträge grundsätzlich keiner besonderen Form bedürfen. Das heißt im Klartext: Auch Verträge, die per Handschlag oder am Telefon geschlossen werden, sind rechtsgültig. Allerdings ist es deutlich praktischer, im Alltag Verträge schriftlich zu fixieren. Denn dann kann man beweisen, dass und zu welchen Bedingungen man sich geeinigt hat.
Der Letzte muss zahlen
Ein netter Abend mit Freunden im Restaurant. Jeder zahlt für sich und geht. Doch am Ende stehen noch zwei Posten auf der Rechnung, die nicht beglichen wurden. Muss der Letzte der Runde zahlen? Nur, wenn der Wirt genau beweisen kann, wer welche Gerichte und Getränke geordert hat. Hat er aber alle Bestellungen auf nur einem Bon notiert, ist das nicht mehr möglich. Und so bleibt er leider auf dem fehlenden Betrag sitzen.
Kinder müssen um 22 Uhr zu Hause sein
Aus irgendeinem Grund hält sich sehr hartnäckig das Gerücht, Kinder dürften nach 22 Uhr nicht mehr draußen sein. Aber diese Information ist völlig falsch. Das Jugendschutzgesetz (§ 4 und 5) beinhaltet tatsächlich kein Ausgehverbot für Kinder nach 22 Uhr. Es wäre theoretisch möglich, dass ein Kind unter der Woche um drei Uhr morgens noch am Bahnhof rumhängt. Das Einzige, was Kindern wirklich verboten ist: Dass sie sich zu später Stunde an jugendgefährdenden Orten wie Kneipen oder Diskotheken aufhalten.
Haften Eheleute für die Schulden des Partners?
Das gilt so pauschal nicht. Denn nur aus der Tatsache, dass man verheiratet ist, ergibt sich keine Haftung. Und: Wer nicht explizit für die Schulden des Partners mitunterschrieben hat, haftet auch nicht. Anders ist es bei gemeinsamen Vertragsabschlüssen und sogenannten Geschäften „zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie“. Das sind zum Beispiel Lebensmittel, Schulbücher oder der Abschluss für ein gemeinsames Telefon. Hier kann auch der Partner belangt werden.