Haften Eltern für ihre Kinder?
Da Minderjährige entsprechend ihrem Entwicklungsstand nicht oder nur eingeschränkt dazu in der Lage sind, die Gefährlichkeit eines bestimmten Verhaltens zu erkennen, trifft die Eltern eine Pflicht zur Beaufsichtigung (§ 1631 Abs. 1 BGB). Sie haften bei einem Schaden, den ihr Kind einem Dritten zufügt, nur dann nicht, wenn sie ihrer Aufsichtspflicht genügen oder wenn der Schaden auch bei gehöriger Beaufsichtigung entstanden sein würde (§ 832 Abs. 1 BGB).
Der Umfang der Aufsichtspflicht bestimmt sich nach dem Alter, der geistigen Entwicklung und dem Charakter des Kindes, sowie der Vorhersehbarkeit des gefährlichen Verhaltens. Maßgeblich ist, welche Maßnahmen verständige Eltern in der konkreten Situation vernünftiger und zumutbarer Weise ergreifen müssen, um Dritte vor einer Schädigung durch das Kind zu bewahren. So sind grundsätzlich strenge Anforderungen an die Belehrung und Überwachung von jüngeren Kindern im Umgang mit Feuer zu stellen. Gleiches gilt für die Benutzung von gefährlichem Spielzeug. Auch dürfen etwa jüngere Kinder Feuerwerkskörper nie unbeaufsichtigt abbrennen.
Sind Überweisungen innerhalb von sechs Wochen stornierbar?
Das stimmt nicht. Wer eine Überweisung bei seiner Bank veranlasst, schließt einen Vertrag mit der Bank. Und dieser kann nur gekündigt werden, bevor die Überweisung beim Bankinstitut des Empfängers eingegangen ist. Wenn man nicht sehr schnell und unverzüglich handelt, sind die Handlungsmöglichkeiten. Anders allerdings ist es bei Einzugsermächtigungen. Die können tatsächlich innerhalb von sechs Wochen vom Empfänger zurückgeholt werden.
Darf man geschenkte Gegenstände zurückfordern?
Den Grundsatz „geschenkt ist geschenkt“ gibt es im Recht tatsächlich. Nur in Ausnahmefällen darf der Schenker sein Geschenk zurückfordern. Das ist etwa der Fall, wenn die Schenkung an eine Auflage geknüpft war, die der Beschenkte nicht erfüllt hat. Ferner berechtigt grober Undank des Beschenkten den Schenker zum Widerruf. Dies setzt jedoch eine schwere Verfehlung des Beschenkten voraus. Hierfür genügt es für sich genommen nicht, wenn sich die mit einem Ring beschenkte Lebensgefährtin vom Schenker trennt.
Gibt es ein allgemeines Umtauschrecht?
Bereits im Recht der römischen Antike, das insoweit vom Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) übernommen worden ist, galt der Grundsatz, dass Verträge beiderseits einzuhalten sind. Eine Möglichkeit, sich aus freien Stücken vom Vertrag zu lösen, gibt es dementsprechend nur dann, wenn dies im Vertrag vereinbart ist oder die andere Partei dessen Aufhebung zustimmt. So räumen etwa viele Händler ihren Kunden ein – meist befristetes – Umtauschrecht bei Nichtgefallen ein. Fehlt es an einer solchen Kulanzregelung, kommt eine Rückgabe der im Ladengeschäft erworbenen Kaufsache nur dann in Betracht, wenn diese mangelhaft ist. Anders ist es hingegen beispielsweise beim Onlinekauf (Fernabsatzgeschäft) oder bei Kauf im eigenen Wohnzimmer (Haustürgeschäft). Handelt es sich bei dem Verkäufer um einen Unternehmer und beim Käufer um einen Verbraucher, so kann dieser seine Vertragserklärung innerhalb einer bestimmten Frist widerrufen. Gleiches gilt, wenn der Vertrag mit Finanzierungshilfen (Verbraucherkredit) verbunden ist.
Ist bei Auffahrunfällen immer derjenige schuld, der dem anderen auffährt?
Bei Auffahrunfällen liegt es nach der allgemeinen Lebenserfahrung nahe, dass der Auffahrende entweder den erforderlichen Sicherheitsabstand nicht eingehalten hat, unaufmerksam war oder mit einer den Straßen- und Sichtverhältnissen unangepassten Geschwindigkeit gefahren ist. Deshalb spricht grundsätzlich ein so genannter Anscheinsbeweis dafür, dass der Auffahrende den Unfall schuldhaft verursacht hat. Aber: Bei besonderen Verkehrslagen, so etwa, wenn der Vorausfahrende vor dem Auffahrunfall einen Spurwechsel vollzogen hat, gilt der Anscheinsbeweis nicht. Wird freilich zwischen den Unfallbeteiligten darüber gestritten, ob ein solcher Spurwechsel stattgefunden oder eine andere besondere Verkehrssituation vorgelegen hat, muss der Auffahrende dies beweisen. Gelingt ihm der entsprechende Beweis nicht, haftet er für die Unfallfolgen allein.