Der nach dem Geschäftsverteilungsplan des Bundesgerichtshofs bundesweit für Verfahren der vorbeugenden Kriminalitätsbekämpfung zuständige 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Rechtsbeschwerde eines von einer Freiheitsentziehung nach dem Polizeirecht Betroffenen verworfen. Der Beschwerdeführer hatte im Dezember 2020 an einer Versammlung von Gegnern der staatlichen Maßnahmen zum Schutz vor Neuinfizierungen mit dem Coronavirus teilgenommen und sich geweigert, einen Mund-Nasen-Schutz anzulegen, obwohl die Pflicht zum Tragen eines solchen am Versammlungsort in der Kölner Altstadt angeordnet war. Nachdem er außerdem massiven körperlichen Widerstand gegenüber den eingesetzten Ordnungskräften geleistet hatte, als diese seine Identität feststellen wollten, nahm ihn die Polizei in Gewahrsam. Das Amtsgericht hat dies für zulässig erklärt und die Fortdauer des Freiheitsentzugs für weitere zwei Stunden bis zum Ende der Versammlung angeordnet. Die hiergegen erhobene Beschwerde des Betroffenen hat das Landgericht zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde hat er die Feststellung beantragt, dass er durch die Entscheidungen von Amts- und Landgericht in seinen Rechten verletzt worden sei.
Die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des landgerichtlichen Beschlusses hat keinen Rechtsfehler ergeben.
Nach § 3 Abs. 2 Nr. 8 der Coronaschutzverordnung des Landes Nordrhein-Westfalen vom 30. November 2020 in der ab dem 16. Dezember 2020 gültigen Fassung war damals – bußgeldbewehrt nach § 28 Abs. 1 Satz 1 und 2, §§ 32, 73 Abs. 1a Nr. 6 IfSG, § 18 Abs. 2 Nr. 2 CoronaSchVO NRW – eine Maske an Orten mit hohem Publikumsverkehr zu tragen, soweit die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung getroffen hatte. Dies hatte die Stadt Köln unter anderem für das gesamte Gebiet der Altstadt, in dem die Versammlung stattfand, getan.
Der Senat hat entschieden, dass die genannten Rechtsvorschriften und die konkrete bußgeldbewehrte Anordnung der Verpflichtung zum Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes in dem hoch frequentierten Gebiet der Kölner Altstadt kein Verfassungsrecht verletzen. Er hat die Bewertung des Landgerichts, dass die Freiheitsentziehung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 PolG NRW dem Grunde und der Dauer nach unerlässlich war, um einen weiteren Aufenthalt des Betroffenen ohne Mund-Nasen-Bedeckung auf der Versammlung und damit die Fortsetzung einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu unterbinden, nicht beanstandet.
Vorinstanz:
LG Köln – 34 T 27/21 – Beschluss vom 31. Mai 2021
Maßgebliche Vorschriften lauten:
§ 35 PolG NRW – Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
1….
2.das unerlässlich ist, um die unmittelbar bevorstehende Begehung oder Fortsetzung einer Straftat oder einer Ordnungswidrigkeit von erheblicher Bedeutung für die Allgemeinheit zu verhindern,
…
§ 3 CoronaSchVO NRW vom 30. November 2020 – Alltagsmaske
(1) …
(2) Die Verpflichtung zum Tragen einer Alltagsmaske besteht unabhängig von der Einhaltung eines Mindestabstands
…
8.an weiteren Orten unter freiem Himmel, für die die zuständige Behörde eine entsprechende Anordnung trifft oder bereits getroffen hat, wenn gemessen an der verfügbaren Fläche mit dem Zusammentreffen einer so großen Anzahl von Menschen zu rechnen ist, dass Mindestabstände nicht sichergestellt werden können.
§ 18 CoronaSchVO NRW vom 30. November 2020 – Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrigkeiten werden gemäß § 73 Absatz 2 des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet.
(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Nummer 24 in Verbindung mit §§ 32, 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
…
2. entgegen § 3 Absatz 2 trotz bestehender Verpflichtung keine Alltagsmaske trägt,
…
§ 1 Nr. 2 der Allgemeinverfügung der Stadt Köln vom 2. Oktober 2020 zur regionalen Anpassung der Coronaschutzverordnung an das Infektionsgeschehen in der ab dem 5. Dezember 2020 gültigen Fassung – Mund-Nase-Bedeckung in öffentlichen Bereichen des Kölner Stadtgebiets
In folgenden öffentlichen Bereichen des Kölner Stadtgebiets ist eine Mund-Nase-Bedeckung zu tragen:
…
c) in der Altstadt (s. Lageplan 1) von 10.00 bis 22.00 Uhr,
…
Die Pflicht zum Tragen der Mund-Nase-Bedeckung gilt nicht für Parks und Grünanlagen, für Personen in oder auf Kraftfahrzeugen, Fahrrad- und Rollerfahrende, Joggende an Orten, an denen üblicherweise gejoggt wird, sowie für Kinder bis zum Schuleintritt und Personen, die aus medizinischen Gründen keine Mund-Nase-Bedeckung tragen können; die medizinischen Gründe sind durch ein ärztliches Zeugnis nachzuweisen, welches auf Verlangen vorzuzeigen ist.
Beschluss vom 8. Februar 2022 – 3 ZB 4/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 31. März 2022