BVerwG 7 C 19.18 – Urteil vom 08. Juli 2020
Nicht deponiefähiger Klärschlamm unterliegt den allgemeinen Vorschriften des Abfallrechts. Das hat das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig heute entschieden.
Sachverhalt
Die Klägerin ist der Wasserverband für das oberirdische Einzugsgebiet der Emscher. Von 1965 bis 1999 betrieb sie auf dem Gebiet der beklagten Stadt Duisburg eine Kläranlage; bis 1984 leitete sie das schlammhaltige Abwasser zum Zwecke der Entwässerung auf sogenannte Schlammplätze. Im März 2011 ordnete die Beklagte an, den in den Schlammplätzen unter einer Bodenschicht als pastöse Masse gelagerten Klärschlamm auszuheben und einer ordnungsgemäßen Entsorgung in einer Abfallentsorgungsanlage zuzuführen. Die Klage vor dem Verwaltungsgericht blieb ohne Erfolg. Das Oberverwaltungsgericht wies die Berufung zurück. Die Ordnungsverfügung habe ihre Rechtsgrundlage im Abfallrecht. Der Klärschlamm sei nicht mehr Gegenstand der Abwasserbeseitigung. Die Ablagerung des Klärschlamms verstoße gegen die Pflicht der Klägerin, Abfälle ordnungsgemäß und schadlos zu verwerten oder sie gemeinwohlverträglich zu beseitigen.