Beschluss vom 4. November 2020 – 6 StR 41/20
Das Landgericht Braunschweig hat den Angeklagten u.a. wegen schwerer Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt.
Nach den Feststellungen des Landgerichts überfiel der Angeklagte – ein deutscher Staatsangehöriger – im September 2005 eine damals 72-jährige US-Amerikanerin in deren Haus im portugiesischen Urlaubsort Praia de Luz. Er bedrohte die Frau mit einem Krummsäbel, fesselte und vergewaltigte sie. Dann zwang er sein Opfer zur Herausgabe von Geld.
Der 6. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hatte dem Europäischen Gerichtshof die Rechtsfrage vorgelegt, ob der im europäischen Recht ausgeformte rechtshilferechtliche Grundsatz der Spezialität der Verurteilung entgegensteht. Der Gerichtshof hat dies mit Urteil vom 24. September 2020 verneint. Da die revisionsgerichtliche Überprüfung des Urteils des Landgerichts Braunschweig – abgesehen von einer Klarstellung der Urteilsformel – keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat, hat der Senat dessen Revision entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts als unbegründet verworfen. Das genannte Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Braunschweig – Urteil vom 16. Dezember 2019 – 1 KLs 71/19
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 20. November 2020