Der Bundesgerichtshof hat die Revisionen von sechs Angehörigen der „Freien Kameradschaft Dresden“ (FKD) gegen ein Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Januar 2020 verworfen. Mit Beschlüssen vom 7. August 2018 (3 StR 74/18), vom 2. April 2019 (3 StR 23/19; s. Pressemitteilung Nr. 64/2019) und vom 25. Juni 2020 (3 StR 102/20) hatte er schon zuvor über Revisionen von anderen Mitgliedern dieser Gruppierung entschieden.
Das Landgericht hat nach einer zwei Jahre und vier Monate dauernden Hauptverhandlung einen Angeklagten wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte verurteilt. Vier Männer und eine Frau hat es der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung und weiterer Delikte schuldig gesprochen. Es hat Haftstrafen von zwei Jahren und zehn Monaten bis zu sechs Jahren verhängt. Mit ihren Revisionen haben die Angeklagten jeweils die Sachrüge erhoben; fünf von ihnen haben außerdem das Verfahren beanstandet.
Nach den Urteilsfeststellungen schlossen sich die Angeklagten und zahlreiche weitere Personen Ende Juli 2015 in Dresden zur FKD zusammen, um entsprechend ihrer rechtsextremen Gesinnung ihre auf ausländerfeindlichen und rassistischen Motiven beruhende Ablehnung der Zuwanderung von Flüchtlingen nach Deutschland zum Ausdruck zu bringen und die Flüchtlingspolitik der Bundesregierung zu bekämpfen. In der Folge radikalisierte sich die Gruppierung und richtete ihr Handeln darauf aus, Ausländer, politisch Andersdenkende und Polizisten körperlich zu attackieren. Nach außen trat die FKD als einheitlich organisierter, homogener Verband auf. Sie verfügte über ein individuelles Wappen und konspirativ genutzte eigene Kommunikationskanäle. Zwischen dem 22. August 2015 und dem 11. Januar 2016 waren die Angeklagten in wechselnder Besetzung an sieben von der Gruppierung unternommenen gewaltsamen Aktionen beteiligt, unter anderem an Angriffen auf Polizeibeamte, die eine Flüchtlingserstaufnahmeeinrichtung schützten, auf Bewohner eines linksalternativen Wohnprojekts und auf Einwohner eines als Hochburg der politischen Linken geltenden Stadtteils von Leipzig.
Auf die Revision des auch wegen Rädelsführerschaft in einer kriminellen Vereinigung verurteilten Angeklagten hat der – nach der Geschäftsverteilung des Bundesgerichtshofs für Staatsschutzsachen zuständige – 3. Strafsenat das Urteil im Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte nicht dieser Straftat, sondern ebenfalls der mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer kriminellen Vereinigung schuldig ist. Der Strafausspruch ist von der rein formalen Änderung der Deliktsbezeichnung unberührt geblieben. Im Übrigen hat die revisionsrechtliche Prüfung keinen den Angeklagten nachteiligen sachlichrechtlichen Fehler des Urteils oder Verfahrensmangel aufgedeckt. Mit der Verwerfung der Revisionen ist die Entscheidung des Landgerichts Dresden rechtskräftig.
Vorinstanz:
LG Dresden – 3 KLs 373 Js 66/17 – Urteil vom 17. Januar 2020
Karlsruhe, den 5. Mai 2022
Die maßgeblichen Vorschriften lauten wie folgt:
§ 129 StGB – Bildung krimineller Vereinigungen (neue Fassung)
(1) 1Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine Vereinigung gründet oder sich an einer Vereinigung als Mitglied beteiligt, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind. 2Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer eine solche Vereinigung unterstützt oder für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt.
[…]
(5) 1In besonders schweren Fällen des Absatzes 1 Satz 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen. 2Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern der Vereinigung gehört. […]
§ 129 StGB Bildung krimineller Vereinigungen (alte Fassung)
(1) Wer eine Vereinigung gründet, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet sind, Straftaten zu begehen, oder wer sich an einer solchen Vereinigung als Mitglied beteiligt, für sie um Mitglieder oder Unterstützer wirbt oder sie unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
[…]
(4) Gehört der Täter zu den Rädelsführern oder Hintermännern oder liegt sonst ein besonders schwerer Fall vor, so ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren zu erkennen; […].
Beschlüsse vom 11. Januar 2022 – 3 StR 452/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai 2022