Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die sofortige Beschwerde des Generalbundesanwalts dessen Anklage wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie damit zusammentreffender Delikte auch insoweit zugelassen und das Hauptverfahren vor dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eröffnet, als dieses die Eröffnung in Bezug auf einzelne Taten abgelehnt hatte.
Der Generalbundesanwalt legt dem Angeklagten zur Last, von April 2011 bis Ende 2012 als Arzt in syrischen Militärkrankenhäusern tätig gewesen zu sein und in insgesamt 18 Fällen Menschen, die sich unter seiner Kontrolle befunden hätten, gefoltert und dabei zugleich weitere Straftaten, unter anderem einen Mord, begangen zu haben.
Das Oberlandesgericht hat in acht Fällen das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zugelassen. In den zehn übrigen Fällen hat es die Eröffnung des Hauptverfahrens mit der Begründung abgelehnt, dass diese Taten in der Anklage nicht bestimmt genug bezeichnet seien. Dem ist nach Auffassung des 3. Strafsenats nicht zu folgen, da die Anklage den in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs herausgebildeten Anforderungen für Serientaten genügt, bei denen eine konkrete Bezeichnung oder nähere Beschreibung der Einzeltaten wegen deren Gleichförmigkeit nicht möglich ist. Die jeweiligen Lebenssachverhalte werden nach den sich aus der Anklageschrift ergebenden Gesamtumständen durch Tatort, Tatzeitraum und Tatmodalitäten noch in ausreichendem Maße umrissen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Eröffnung des Hauptverfahrens liegen vor.
Das Oberlandesgericht wird nunmehr wegen sämtlicher in der Anklage enthaltener Tatvorwürfe eine Hauptverhandlung durchzuführen haben.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Beschluss vom 10. November 2021 – 5 – 3 StE 2/21-4 – 2/21
Die maßgebliche Vorschrift lautet:
§ 200 StPO
(1) Die Anklageschrift hat den Angeschuldigten, die Tat, die ihm zur Last gelegt wird, Zeit und Ort ihrer Begehung, die gesetzlichen Merkmale der Straftat und die anzuwendenden Strafvorschriften zu bezeichnen (Anklagesatz). […]
[…]
Beschluss vom 21. Dezember – StB 39/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 18. Januar 2022