Das Oberlandesgericht Stuttgart hat den Angeklagten A. K. unter anderem wegen Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen in jeweils 17 tateinheitlichen Fällen, zweier weiterer Fälle des Mordes jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen sowie der Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt und die besondere Schwere der Schuld festgestellt. Gegen den Angeklagten H. A. hat es unter anderem wegen Freiheitsberaubung mit Todesfolge in 19 tateinheitlichen Fällen und Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung auf eine Gesamtfreiheitsstrafe von 8 Jahren und sechs Monaten erkannt.
Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen nahm die Shura Front im März 2013 bei Gefechten in Rakka 40 Regimegegner gefangen. Aufseiten der Shura Front war auch die Katiba Mohamed Ibn Abd Allah, der beide Angeklagte angehörten, an den Kämpfen beteiligt. Während der Angeklagte A. K. Gründer der Katiba Mohamed Ibn Abd Allah war und diese befehligte, betätigte sich der Angeklagte H. A. vor Ort für diese als bewaffneter Kämpfer. 19 der gefangen genommenen Regimegegner führten der Angeklagte A. K. und weitere Kämpfer auf einer Mülldeponie nahe Tabka einem Scharia-Richter vor. Dieser verurteilte die Gefangenen wegen ihrer Nähe zum syrischen Herrscherhaus zum Tode. In Gegenwart des Angeklagten A. K., der durch seine Präsenz Fluchtversuche unterband, wurden sie unverzüglich hingerichtet. Zwei durch die Exekutionsmaßnahmen bereits tödlich verwundete Gefangene erschoss der Angeklagte A. K., „um sie von ihrem unweigerlich in den Tod mündenden Leiden [zu] erlösen“.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Revision des Angeklagten H. A. verworfen, da die durch das Rechtsmittel veranlasste Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zu seinem Nachteil ergeben hat. Auf die Revision des Angeklagten A. K. hat der Senat lediglich die konkurrenzrechtliche Beurteilung der Erschießung der beiden bereits tödlich Verwundeten im Verhältnis zu der Mitwirkung an der Tötung der 17 übrigen Gefangenen dahin geändert, dass der Angeklagte insoweit des Mordes in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen und mit Freiheitsberaubung mit Todesfolge in jeweils 19 tateinheitlichen Fällen schuldig ist; den Strafausspruch hat er aufrechterhalten.
Das Urteil ist damit rechtskräftig.
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Stuttgart – Urteil vom 13. Januar 2020 – 5 – 2 StE 5/17
Beschlüsse vom 10. August 2021 – 3 StR 394/20
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 19. Oktober 2021