Das Landgericht Frankfurt am Main hat im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Nach seinen Feststellungen war der zur Tatzeit 40-jährige Beschuldigte, ein Eritreer, der seit 2005 in der Schweiz lebte und seit Herbst 2018 unter einer paranoiden Schizophrenie litt, nach Frankfurt am Main gefahren. Am Morgen des 29. Juli 2019 beobachtete er an einem Bahnsteig im dortigen Hauptbahnhof hinter einer Säule stehend eine Mutter und deren achtjährigen Sohn, die auf die Einfahrt ihres Zuges warteten. Als der Intercity-Express einfuhr, versetzte der Beschuldigte zunächst der Mutter einen kräftigen Stoß in den Rücken, wodurch sie ins Gleisbett stürzte und sich nur durch Wegrollen vor dem herannahenden Zug retten konnte. Unmittelbar darauf stieß der Beschuldigte auch den Sohn vor den einfahrenden Zug. Das Kind wurde von dem Zug überrollt und getötet. Der Beschuldigte handelte dabei krankheitsbedingt in der Wahnvorstellung, andere Menschen auf Befehl innerer Stimmen vernichten zu müssen. Auf der anschließenden Flucht vor einer ihm bedrohlich erscheinenden Menschenmenge stieß er noch die Nebenklägerin zu Boden, um sich Platz zu verschaffen. Dadurch erlitt die Nebenklägerin u.a. eine komplizierte Ellbogenfraktur.
Das Landgericht hat die drei rechtswidrigen Taten als Mord, versuchten Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und, soweit es die Nebenklägerin betrifft, als Körperverletzung gewertet. Jedoch sei der Angeklagte wegen der paranoiden Psychose bei der Begehung der Taten schuldunfähig gewesen. Aufgrund seiner Gefährlichkeit hat das Landgericht seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die gegen dieses Urteil gerichtete Revision des Beschuldigten als unbegründet und eine Revision der Nebenklägerin, mit der diese die rechtliche Einordnung der zu ihrem Nachteil begangenen Tat als Körperverletzung und nicht als Tötungsversuch gerügt hat, als unzulässig verworfen. Damit ist das Urteil des Landgerichts rechtskräftig.
Vorinstanz:
Landgericht Frankfurt am Main – Urteil vom 28. August 2020 – 5/22 Ks – 3390 Js 234079/19
Beschluss vom 31. August 2021 – 2 StR 129/21
Pressemitteilung des Bundesgerichtshofs vom 27. September 2021